Handelspolitik & Zoelle · 8. Juni 2026

EU-Antidumping Verpackungsblech: 62,3 Prozent Zoll auf verzinnte Erzeugnisse aus China

Die EU-Kommission hat endgültige Antidumpingzölle auf verzinnte Flacherzeugnisse aus China eingeführt. Für nicht listierte Hersteller gilt ein Residualzollsatz von 62,3 Prozent.

Endgültige Antidumpingzölle auf Verpackungsblech aus China seit Mai 2025

Die EU-Kommission hat mit Durchführungsverordnung (EU) 2025/81 zunächst vorläufige und anschließend endgültige Antidumpingzölle auf verzinnte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl mit Ursprung in der Volksrepublik China eingeführt. Die endgültigen Maßnahmen gelten mit Wirkung vom 29. Mai 2025. Die GTAI hat den Sachstand zuletzt im April 2026 aktualisiert.

Betroffen ist eine Warengruppe, die im Handel unter dem Begriff Verpackungsblech bekannt ist. Die Ware umfasst verzinnte Flacherzeugnisse aus Eisen oder nicht legiertem Stahl, auch mit Kunststoff überzogen und/oder lackiert. Eingereiht wird sie unter den KN-Codes 7210 11 00, 7210 12, ex 7210 70, 7210 90 40, ex 7210 90 80, 7212 10 und ex 7212 40 sowie den zugehörigen TARIC-Codes.

Warendefinition wurde im Verfahren erweitert

Bemerkenswert ist eine Änderung der Warendefinition im Verlauf des Verfahrens: Die betroffene Ware war in der Einleitungsbekanntmachung zunächst als Weißbleche und -bänder definiert worden. Die Definition der Ware, die von den Antidumpingmaßnahmen betroffen ist, geht jedoch darüber hinaus, sodass die EU-Kommission nun den Begriff verzinnte Erzeugnisse verwendet, um alle betroffenen Produkte zu erfassen. Importeure, die sich auf die ursprüngliche engere Warendefinition gestützt haben, müssen ihre Einreihungspraxis daher überprüfen.

Zollsätze: Residualsatz von 62,3 Prozent für nicht gelistete Hersteller

Die Verordnung sieht unternehmensspezifische Zollsätze vor. Voraussetzung für deren Anwendung ist die Vorlage einer gültigen Handelsrechnung mit einer unterzeichneten Erklärung des rechnungsstellenden Unternehmens. Wird keine solche Handelsrechnung vorgelegt, findet der für alle übrigen Unternehmen geltende Zollsatz in Höhe von 62,3 Prozent auf den Nettopreis frei Grenze der Union, unverzollt, Anwendung.

Zusätzlich zu den Antidumpingzöllen bestehen auf bestimmte Stahlerzeugnisse EU-Schutzmaßnahmen (Safeguards). Waren, die den vorliegenden Antidumpingmaßnahmen unterliegen, können auch von diesen Schutzmaßnahmen erfasst sein, was zu einer kumulativen Zollbelastung führen kann.

Hintergrund: Zollamtliche Erfassung seit Oktober 2024

Die EU-Kommission hatte bereits im Oktober 2024 mit der Durchführungsverordnung (EU) 2024/2731 die zollamtliche Erfassung der Einfuhren angeordnet. Damit war grundsätzlich eine rückwirkende Erhebung von Antidumpingzöllen möglich. Die Kommission hat jedoch festgestellt, dass die Voraussetzungen für eine rückwirkende Erhebung nicht erfüllt sind, sodass keine Nacherhebung für den Zeitraum vor dem 29. Mai 2025 erfolgt.

Was bedeutet das für Importeure?

Deutsche Importeure, die verzinnte Stahlerzeugnisse für Verpackungszwecke aus China beziehen, etwa für die Lebensmittel-, Getränke- oder Chemieverpackungsindustrie, müssen die erweiterte Warendefinition sorgfältig prüfen. Entscheidend ist, ob die bezogene Ware unter einen der genannten KN-Codes fällt. Liegt kein unternehmensspezifischer Zollsatz vor oder kann die erforderliche Handelsrechnung mit Erklärung nicht beigebracht werden, fällt der Residualsatz von 62,3 Prozent an. In Kombination mit möglichen Stahlschutzmaßnahmen kann die Gesamtzollbelastung erheblich steigen.

Importeure sollten ihre Lieferantenstruktur und die TARIC-Einreihung der bezogenen Waren umgehend überprüfen. Für Fragen zur konkreten Zollanmeldung und zur Anwendung der Handelsrechnung mit besonderer Erklärung steht das zuständige Hauptzollamt zur Verfügung. Weiterführende Informationen bieten die GTAI sowie die Generaldirektion Handel der EU-Kommission.

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Recherche KI-gestuetzt, redaktionell geprueft von Peter Hillig.

Dieser Marktbericht wurde redaktionell zusammengestellt und gibt den öffentlich verfügbaren Informationsstand zum Veröffentlichungsdatum wieder. Er ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindliche Auskünfte zu Zollsätzen, Verordnungen und Fristen erhalten Sie bei den zuständigen Behörden (Zoll.de, BAFA, EU-Kommission, IHK, GTAI).

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